Produktrückrufkostenversicherung

Produktrückrufkostenversicherung

Geeignet zur Absicherung von

Produzenten
Handel
Arzneimittel-Hersteller (Pharma-Unternehmen)
Medizintechnik-Hersteller
KFZ-Zulieferer
Luftfahrt-Industrie

Absicherung für Rückrufkosten eines Produktes

bei konkret drohendem Personenschaden

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Hersteller, Zulieferer, Händler und Importeure in den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen Produkte nur in Verkehr bringen (Verkaufen, Verleihen u.ä.), wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung des Produktes eine Gefährdung von Gesundheit und Leben der Anwender sowie Dritter ausgeschlossen ist.

Zudem besteht eine sogenannten Produktbeobachtungspflicht. Diese verpflichtet, in Verkehr gebrachte Produkte hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Gefährdung für Personen zu beobachten. Wird eine Gefährdung erkannt, müssen Maßnahmen getroffen werden, um diese zu beseitigen. Wenn andere Maßnahmen, wie beispielsweise Warnungen, nicht ausreichen, kann als Maßnahme auch ein Produktrückruf, also die Rückholung bereits verkaufter betroffener Produkte erforderlich sein. Ein Produktrückruf kann auch aufgrund einer behördlichen Anordnung auf Basis des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfolgen.

Eine Rückruf von Produkten kann je nach Produktart und Branche erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Die Kosten für den Produktrückruf können über eine Rückrufkostenversicherung abgesichert werden. Für einige Branche sind sogar spezielle Deckungskonzepte vorhanden, die die Besonderheiten der Branche abbilden, beispielsweise für KFZ-Zulieferer oder Arzneimittelhersteller. Die Rückrufkostenversicherung übernimmt dabei die notwendigen Kosten (Zeitungsanzeigen für Informationskampagnen, Kosten für Rückkäufe, Austausch von Komponenten, etc.) für einen Produktrückruf, wenn eine Gefährdung für Gesundheit oder Leben unmittelbar vom Produkt ausgeht und geringere Maßnahmen nicht ausreichend sind.

Hierbei schützt eine Rückrufkostenversicherung nicht nur den Hersteller, der direkt für das betroffene Produkt verantwortlich ist, sondern auch Händler, Importeure und Weiterverarbeiter, die das betroffene Produkt in eigenen Produkten verwenden. Denn die Kosten für den Produktrückruf treffen im ersten Schritt den Hersteller des Endproduktes oder falls zur Vermeidung eines Personenschadens erforderlich auch Händler (§ 8 Abs. 5 S. 2 GPSG). Wurde das betroffene Produkt nicht vom Unternehmen, das den Rückruf initiiert, sondern von einem Dritten hergestellt, können die Kosten im Zuge eines Regresses an diesen geltend gemacht werden. Da hierbei aber erstmal Kosten die Rückrufkosten bei dem initiierenden Unternehmen anfallen und erst später in einem Regress gegebenenfalls erstattet werden, schützt eine Rückrufkostenversicherung auch in diesem Fall, indem Kosten erstattet und die Versicherung den Regressanspruch für diese Kosten stellt. Das Risiko eines Zahlungsausfalls im Rahmen des Regresses gegen den Verursacher wird damit vermieden.

Einschränkungen

Produktrückrufe, die nicht auf einer Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Personen, sind nicht von der Rückrufkostenversicherung umfasst. Insbesondere ist die Vermeidung von Sachschäden, einer abgegebenen Garantie oder von Dritten manipulierten bzw. sabotierten Produkten nicht durch die Versicherung gedeckt.

Bereits eingetreten Personenschäden sind nicht über die Rückrufkostenversicherung abgedeckt. Diese können über eine Produkthaftpflichtversicherung, gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung, abgesichert werden.

Schadenbeispiel: Lebensmittelhersteller

Ein Lebensmittelhersteller verkauft eingelegte Früchte in Metalldosen. Im Rahmen einer Kontrolle werden Metallspäne in einer Dose gefunden. Bei einem Verzehr könnte dies eine Gesundheitsgefahr darstellen. Der Hersteller muss Kunden informieren, damit diese die betroffenen Chargen der Dosen zurückgeben. Mit einer Anzeigenkampagne und Informationsblättern bei Händlern werden die Kunden informiert. Den finanziellen Aufwand hierfür erstattet die Rückrufkostenversicherung.

Schadenbeispiel: Hersteller im medizinischen Bereich

Ein Hersteller von Zahnimplantaten muss diese aufgrund eines Materialfehlers, der zu Allergien führen kann, zurückrufen. Die hohen Kosten für Entfernung und Ersatz der Implantate durch Zahnärzte, sowie die Kosten für die Information der betroffenen Patienten trägt die Rückrufkostenversicherung.

Schadenbeispiel: KFZ-Zulieferer

Ein KFZ-Zulieferer für Sicherheitstechnik liefert Sensoren an einen anderen KFZ-Zulieferer für Kabeltechnik, der das Produkt in einen Kabelbaum integriert. Diese werden von Automobilherstellern wiederum in deren Endprodukt, das Auto, eingebaut. Nach einer Zeit findet der KFZ-Zulieferer einen schwerwiegenden Fehler in den Sensoren. Er informiert seinen Kunden, den KFZ-Hersteller. Dieser informiert nun seine betroffenen Kunden. Dies führt dazu, das die betroffenen Automobilherstellern einen Rückruf initiieren müssen und in einer Werkstatt den Kabelbaum austauschen müssen. Die dafür auftretenden Kosten werden nach dem Rückruf von den Automobilherstellern an den KFZ-Zulieferer für Kabeltechnik im Rahmen des Regresses weitergegeben. Der KFZ-Zulieferer für Kabeltechnik hat nun einerseits die Kosten für den Austausch seines Produktes auf Seiten der Automobilhersteller als auch die Kosten für die zu ersetzende Produkt auf seiner Seite zu tragen. Diese Kosten werden nun im Rahmen des Regresses an den KFZ-Zulieferer für Sicherheitstechnik weitergegeben. Die gesamten Kosten für den Produktrückruf werden nun von der Rückrufkostenversicherung des KFZ-Zulieferer für Sicherheitstechnik übernommen. Hat der KFZ-Zulieferer für Kabeltechnik oder die Automobilhersteller ebenfalls eine Rückrufkostenversicherung, können Sie die Kosten direkt bei der Versicherung geltend machen. Im Rahmen des Regresses wird die Versicherung dann die weiteren Ansprüche an Zulieferer geltend machen. Damit wird sowohl das Rückrufkostenrisiko also auch das Regressrisiko ausgelagert.

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